Bestimmungen AAB BDRG

Wichtige Ausschnitte:

IV. Beteiligung an einer Ausstellung

1. e)
Preisrichter, Preisrichter-Obleute, Preisrichter-Anwärter und Schreibhilfen dürfen dort nicht unmittelbar tätig sein, wo Tiere ihr Eigentum ihrer Familienangehörigen oder Eigentum ihrer Partner aus einer Lebens-/ Hausgemeinschaft sind.

 

3. d)
Die bei der Schau tätigen Preisrichter haben Anspruch auf unverzügliche, kostenlose Zustellung des Kataloges und auf freien Eintritt.

V. Allgemeine Aufgaben der Ausstellungsleitung (AL)

2.
Die AL hat durch entsprechende Aufsichtsführung dafür zu sorgen, dass die Tiere nicht unnötig belästigt werden. Während der Bewertung ist für unbedingte Ruhe zu sorgen. Es dürfen nur dringend benötigte Mitarbeiter der AL Zutritt erhalten.

VII. Bewertung von Rassegeflügel

1.
Bewertungsgrundsätze: Für alle Schauen gilt der gleiche Bewertungsmaßstab. Mit einer milden oder nachsichtigen Bewertung z.B. auf kleineren Schauen oder Jugendschauen ist weder dem Aussteller noch der Zielsetzung des BDRG, die Rassen züchterisch zu verbessern, gedient.

 

08.01.12 MA

IX. Anrechnung von Mitgliedsjahren im Sonderverein

1.
Mitglieder, die aus einem Sonderverein ausgetreten sind, können bei Wiedereintritt für die fehlenden Mitgliedsjahre keine Beitragsnachzahlung leisten. Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Mandat oder auf eine Mitgliedschaft ist nicht rücknehmbar. Die erneute Mitgliedschaft zählt ab Wiedereintritt in den Verein.

Mitgliedszeiten für die Verleihung der Bundesnadel

Die erforderlichen Mitgliedszeiten für die Verleihung der Bundesnadel sind wie folgt festgelegt:

  • Für die Verleihung der goldenen Bundesnadel ist eine ununterbrochene aktive Mitgliedschaft von 35 Jahren oder eine 25jährige Tätigkeit als 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer, Zuchtwart oder Jugendobmann erforderlich.
  • Für die Verleihung der silbernen Bundesnadel ist eine ununterbrochene Mitgliedschaft von 20 Jahren oder eine 15jährige Tätigkeit als 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer oder Zuchtwart erforderlich.

Beim Nachweis der Mitgliedszeiten muss darauf geachtet werden, dass

  1. die Mitgliedszeiten nicht unterbrochen sind (Dienst in der Bundeswehr oder Zivildienst zählt als Mitgliedszeit) und
  2. sollte ein Zuchtfreund vor seinem Eintritt einem anderen Verein angehört haben, so ist eine Bescheinigung über Mitgliedszeiten in diesem Verein dem Antrag beizufügen.
  3. Mitgliedsjahre in einer Jugendgruppe werden bei Ehrungen angerechnet, sind jedoch gesondert nachzuweisen.

Bei der Prüfung der Anträge wird den züchterischen Leistungen ein hoher Stellenwert beigemessen; d.h. Ein Züchter, der zur Verleihung vorgeschlagen wird, muss Erfolge auf Kreis-, Landes- und Bundesebene nachweisen können. Antragsformulare sind über die Landesverbände zu erhalten. Termine für die Einreichung von Anträgen bei Landesverbänden sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres.

23.01.12 MA

Beschlüsse und Richtlinien zum Schauwesen

Benennung von Schauen

Die Begriffe Bundesschauen sind in den AAB unter Abschnitt I. Ziffer 2. festgelegt. Für Sondervereinsschauen gelten nur die Bezeichnungen "Hauptsonderschau und Sonderschau". Sie dürfen nicht als Bundesschau bezeichnet werden.

Nach Vereinbarung des Europa-Verbandes dürfen Sonderschauen auf europäischer Ebene nicht die Bezeichnung "EUROPASCHAU" tragen. Hier sind die Bezeichnungen "EUROPA-SONDERSCHAU" oder "EUROPA-HAUPTSONDERSCHAU" zu verwenden.

 

29.01.12 MA

Beschlüsse und Richtlinien zur Bewertung

Sitz des Rings bei Hähnen unter den Sporn

Sitzt der Ring bei Hähnen unter dem Sporn, wird die Bewertungsnote "o.B" nur dann vergeben, wenn das Tier in seiner natürlichen Bewegung behindert wird (also z.B. zeitweiliges oder dauerndes Humpeln). Lässt sich der Ring frei drehen, so ist der Sitz des Rings unter dem Sporn ohne Bedeutung.

 

05.02.12 MA

Öffentlichkeitsarbeit und Tierschutz 8.12

Bezüglich des Umgangs mit Journalisten, Reportern und Mitbürgern in Hinsicht auf Berichterstattung und Schauwesen sollte man als Ausgangspunkt das folgende Tierschutzgesetz in Betracht ziehen, welches aussagt:

"Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten wenn der Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder ungestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten."

 

05.02.12 MA

X. Nicht gestattete Handlungen an Ausstellungstieren

2.
Nicht gestattete Handlungen sind:

  1. Das Ausstellen fremder Tiere als eigene.
  2. Die unberechtigte Bezeichnung "Tiere aus eigener Zucht" (Diese Bezeichnung ist gerechtfertigt, wenn die Tiere vom Aussteller beringt wurden; erforderlichenfalls ist der Ringbezug nachzuweisen.)

3.
Gestattet sind:

  1. Das Waschen der Tiere in bleichmittelfreier Seifenlauge sowie ein gelindes Einfetten von Schnabel, Kamm, Kehllappen, Läufen und Zehen mit farblosem Öl oder Fett.
  2. Das sogenannte Putzen, d.h. Die Entfernung kleiner einzelner Federn, welche die Zeichnung oder die Farbfeldgrenze stören, mittels Schere, wenn dadurch keine sichtbar gelichtete Stelle entsteht. (Das Beschneiden von Federn zur Bildung einer markanten Abgrenzung von Farbfeldern wird nach VII.g) 3. mit der Vergabe von "o.B" geahndet.)
  3. Von außen nicht sichtbar geputzte Hauben, Haubenfutter, Nelken und Zeichnungsmerkmale.
  4. Das Kürzen der Handschwingen an einem Flügel bei Wasserziergeflügel und Pfauen.

 

19.02.12 MA