mehr als 100 Jahre

Kleintierzuchtverein Stammheim e.V.

Bestimmungen AAB BDRG

Wichtige Ausschnitte:

IV. Beteiligung an einer Ausstellung

1. e)
Preisrichter, Preisrichter-Obleute, Preisrichter-Anwärter und Schreibhilfen dürfen dort nicht unmittelbar tätig sein, wo Tiere ihr Eigentum ihrer Familienangehörigen oder Eigentum ihrer Partner aus einer Lebens-/ Hausgemeinschaft sind.

3. d)
Die bei der Schau tätigen Preisrichter haben Anspruch auf unverzügliche, kostenlose Zustellung des Kataloges und auf freien Eintritt.


V. Allgemeine Aufgaben der Ausstellungsleitung (AL)

2.
Die AL hat durch entsprechende Aufsichtsführung dafür zu sorgen, dass die Tiere nicht unnötig belästigt werden. Während der Bewertung ist für unbedingte Ruhe zu sorgen. Es dürfen nur dringend benötigte Mitarbeiter der AL Zutritt erhalten.


VII. Bewertung von Rassegeflügel

1.
Bewertungsgrundsätze: Für alle Schauen gilt der gleiche Bewertungsmaßstab. Mit einer milden oder nachsichtigen Bewertung z.B. auf kleineren Schauen oder Jugendschauen ist weder dem Aussteller noch der Zielsetzung des BDRG, die Rassen züchterisch zu verbessern, gedient.

08.01.12 MA


IX. AOC - Klasse bei Tauben

9.
Gemäß Beschluss der Bundesversammlung 2003 in Bergen/Rügen kann bei Tauben auf der Nationalen Bundessiegerschau, der Lipsia-Schau, der Deutschen Junggeflügelschau, der Deutschen Rassetaubenschau und auf Hauptsonderschauen hinter der jeweiligen Rasse eine AOC-Klasse angeschlossen werden. In dieser Klasse dürfen Tiere mit in dieser Rasse nicht standartisierten Farbenschlägen ausgestellt werden, sofern diese bei anderen Rassen zugelassen sind. Die Bewertung erfolgt durch die bei dieser Rasse eingesetzten Preisrichter, wobei besonderer Wert auf die rassetypischen Merkmale zu legen ist.
Ausgeschlossen ist das Ausstellen von Tieren in der AOC-Klasse, die vom Rassestandard abweichende Zeichnungen, Zeichnungs- oder Scheckungsmuster aufweisen. Diese gelten als Fehlfarben und sind mit "n.a." zu bewerten.
Das Ausstellen von Tieren in der AOC-Klasse ersetzt kein Vorstellungsverfahren. Bei der Meldung von Tauben in der AOC-Klasse ist die Rasse mit der Bezeichnung "AOC" und dem in Anspruch genommenen Farbenschlag zu versehen. Tiere in der AOC-Klasse erhalten anteilig Preise, jedoch keine Bundespreise. Für sie ist das volle Standgeld zu zahlen.

15.01.12 MA


IX. Anrechnung von Mitgliedsjahren im Sonderverein

1.
Mitglieder, die aus einem Sonderverein ausgetreten sind, können bei Wiedereintritt für die fehlenden Mitgliedsjahre keine Beitragsnachzahlung leisten. Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Mandat oder auf eine Mitgliedschaft ist nicht rücknehmbar. Die erneute Mitgliedschaft zählt ab Wiedereintritt in den Verein.


Jubiläums–Ehrengaben der Bundespreise

Zum 50jährigen Jubiläum erhält der Verein die goldene Bundesmedaille mit Urkunde. Die Bundesmedaille kann im Besitz des Vereins verbleiben, jedoch auch als Leistungs- oder Zuchtpreis nach AAB X.5. an ein Mitglied des Vereins vergeben werden. Zum 75jährigen Jubiläum erhält der Verein den Bundesteller und zum 100jährigen und höher den Bundesteller mit Gravur. Die Teller dürfen nicht als Ehrenpreis vergeben werden, sondern müssen im Besitz des Vereins bleiben.
Die Kreisverbände erhalten bei 50jährigem Jubiläum eine, bei 75jährigem Jubiläum zwei und 100jährigem Jubiläum drei Bundesmedaillen in Gold.
Sondervereine erhalten bei 50jährigem Jubiläum eine Bundesmedaille in Bronze, bei 75- und 100jährigem Jubiläum eine Bundesmedaille in Gold.
Jubiläen örtlicher Zwerghuhn- und Taubenvereine liegen weiterhin in der Verantwortung der Landesverbände.
Für alle Ehrengaben muss ein Antrag über den Landes- oder Fachverband an die Geschäftsstelle des Bundes gerichtet werden. Anträge sind bis zum 1. Januar des Jubiläumsjahres einzureichen.

22.01.12 MA


Mitgliedszeiten für die Verleihung der Bundesnadel

Die erforderlichen Mitgliedszeiten für die Verleihung der Bundesnadel sind wie folgt festgelegt:

  • Für die Verleihung der goldenen Bundesnadel ist eine ununterbrochene aktive Mitgliedschaft von 35 Jahren oder eine 25jährige Tätigkeit als 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer, Zuchtwart oder Jugendobmann erforderlich.
  • Für die Verleihung der silbernen Bundesnadel ist eine ununterbrochene Mitgliedschaft von 20 Jahren oder eine 15jährige Tätigkeit als 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer oder Zuchtwart erforderlich.

Beim Nachweis der Mitgliedszeiten muss darauf geachtet werden, dass

  1. die Mitgliedszeiten nicht unterbrochen sind (Dienst in der Bundeswehr oder Zivildienst zählt als Mitgliedszeit) und
  2. sollte ein Zuchtfreund vor seinem Eintritt einem anderen Verein angehört haben, so ist eine Bescheinigung über Mitgliedszeiten in diesem Verein dem Antrag beizufügen.
  3. Mitgliedsjahre in einer Jugendgruppe werden bei Ehrungen angerechnet, sind jedoch gesondert nachzuweisen.

Bei der Prüfung der Anträge wird den züchterischen Leistungen ein hoher Stellenwert beigemessen; d.h. Ein Züchter, der zur Verleihung vorgeschlagen wird, muss Erfolge auf Kreis-, Landes- und Bundesebene nachweisen können. Antragsformulare sind über die Landesverbände zu erhalten. Termine für die Einreichung von Anträgen bei Landesverbänden sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres.

23.01.12 MA


Beschlüsse und Richtlinien zum Schauwesen

Benennung von Schauen

Die Begriffe Bundesschauen sind in den AAB unter Abschnitt I. Ziffer 2. festgelegt. Für Sondervereinsschauen gelten nur die Bezeichnungen "Hauptsonderschau und Sonderschau". Sie dürfen nicht als Bundesschau bezeichnet werden.

Nach Vereinbarung des Europa-Verbandes dürfen Sonderschauen auf europäischer Ebene nicht die Bezeichnung "EUROPASCHAU" tragen. Hier sind die Bezeichnungen "EUROPA-SONDERSCHAU" oder "EUROPA-HAUPTSONDERSCHAU" zu verwenden.

29.01.12 MA


Beschlüsse und Richtlinien zur Bewertung

Sitz des Rings bei Hähnen unter den Sporn

Sitzt der Ring bei Hähnen unter dem Sporn, wird die Bewertungsnote "o.B" nur dann vergeben, wenn das Tier in seiner natürlichen Bewegung behindert wird (also z.B. zeitweiliges oder dauerndes Humpeln). Lässt sich der Ring frei drehen, so ist der Sitz des Rings unter dem Sporn ohne Bedeutung.

05.02.12 MA


Öffentlichkeitsarbeit und Tierschutz 8.12

Bezüglich des Umgangs mit Journalisten, Reportern und Mitbürgern in Hinsicht auf Berichterstattung und Schauwesen sollte man als Ausgangspunkt das folgende Tierschutzgesetz in Betracht ziehen, welches aussagt:

"Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten wenn der Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder ungestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten."

05.02.12 MA


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