mehr als 100 Jahre
1. e)
Preisrichter, Preisrichter-Obleute, Preisrichter-Anwärter und Schreibhilfen dürfen dort
nicht unmittelbar tätig sein, wo Tiere ihr Eigentum ihrer Familienangehörigen oder Eigentum ihrer
Partner aus einer Lebens-/ Hausgemeinschaft sind.
3. d)
Die bei der Schau tätigen Preisrichter haben Anspruch auf unverzügliche, kostenlose
Zustellung des Kataloges und auf freien Eintritt.
2.
Die AL hat durch entsprechende Aufsichtsführung dafür zu sorgen, dass die Tiere nicht unnötig
belästigt werden. Während der Bewertung ist für unbedingte Ruhe zu sorgen. Es dürfen nur
dringend benötigte Mitarbeiter der AL Zutritt erhalten.
1.
Bewertungsgrundsätze: Für alle Schauen gilt der gleiche Bewertungsmaßstab. Mit einer milden
oder nachsichtigen Bewertung z.B. auf kleineren Schauen oder Jugendschauen ist weder dem
Aussteller noch der Zielsetzung des BDRG, die Rassen züchterisch zu verbessern, gedient.
08.01.12 MA
9.
Gemäß Beschluss der Bundesversammlung 2003 in Bergen/Rügen kann bei Tauben auf
der Nationalen Bundessiegerschau,
der Lipsia-Schau,
der Deutschen Junggeflügelschau,
der Deutschen Rassetaubenschau und
auf Hauptsonderschauen hinter der jeweiligen
Rasse eine AOC-Klasse angeschlossen werden. In dieser Klasse dürfen Tiere mit in
dieser Rasse nicht standartisierten Farbenschlägen ausgestellt werden, sofern
diese bei anderen Rassen zugelassen sind. Die Bewertung erfolgt durch die bei
dieser Rasse eingesetzten Preisrichter, wobei besonderer Wert auf die rassetypischen
Merkmale zu legen ist.
Ausgeschlossen ist das Ausstellen von Tieren in der AOC-Klasse, die vom Rassestandard
abweichende Zeichnungen, Zeichnungs- oder Scheckungsmuster aufweisen. Diese gelten
als Fehlfarben und sind mit "n.a." zu bewerten.
Das Ausstellen von Tieren in der AOC-Klasse ersetzt kein Vorstellungsverfahren.
Bei der Meldung von Tauben in der AOC-Klasse ist die Rasse mit der Bezeichnung
"AOC" und dem in Anspruch genommenen Farbenschlag zu versehen. Tiere in der
AOC-Klasse erhalten anteilig Preise, jedoch keine Bundespreise. Für sie ist
das volle Standgeld zu zahlen.
15.01.12 MA
1.
Mitglieder, die aus einem Sonderverein ausgetreten sind, können bei
Wiedereintritt für die fehlenden Mitgliedsjahre keine Beitragsnachzahlung
leisten. Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Mandat oder auf
eine Mitgliedschaft ist nicht rücknehmbar. Die erneute Mitgliedschaft
zählt ab Wiedereintritt in den Verein.
Zum 50jährigen Jubiläum erhält der Verein die goldene Bundesmedaille mit
Urkunde. Die Bundesmedaille kann im Besitz des Vereins verbleiben, jedoch
auch als Leistungs- oder Zuchtpreis nach AAB X.5. an ein Mitglied des
Vereins vergeben werden. Zum 75jährigen Jubiläum erhält der Verein den
Bundesteller und zum 100jährigen und höher den Bundesteller mit Gravur.
Die Teller dürfen nicht als Ehrenpreis vergeben werden, sondern müssen
im Besitz des Vereins bleiben.
Die Kreisverbände erhalten bei 50jährigem Jubiläum eine, bei 75jährigem
Jubiläum zwei und 100jährigem Jubiläum drei Bundesmedaillen in Gold.
Sondervereine erhalten bei 50jährigem Jubiläum eine Bundesmedaille
in Bronze, bei 75- und 100jährigem Jubiläum eine Bundesmedaille in Gold.
Jubiläen örtlicher Zwerghuhn- und Taubenvereine liegen weiterhin in der
Verantwortung der Landesverbände.
Für alle Ehrengaben muss ein Antrag über den Landes- oder Fachverband
an die Geschäftsstelle des Bundes gerichtet werden. Anträge sind bis
zum 1. Januar des Jubiläumsjahres einzureichen.
22.01.12 MA
Die erforderlichen Mitgliedszeiten für die Verleihung der Bundesnadel sind wie folgt festgelegt:
Beim Nachweis der Mitgliedszeiten muss darauf geachtet werden, dass
Bei der Prüfung der Anträge wird den züchterischen Leistungen ein hoher Stellenwert beigemessen; d.h. Ein Züchter, der zur Verleihung vorgeschlagen wird, muss Erfolge auf Kreis-, Landes- und Bundesebene nachweisen können. Antragsformulare sind über die Landesverbände zu erhalten. Termine für die Einreichung von Anträgen bei Landesverbänden sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres.
23.01.12 MA
Die Begriffe Bundesschauen sind in den AAB unter Abschnitt I. Ziffer 2. festgelegt. Für Sondervereinsschauen gelten nur die Bezeichnungen "Hauptsonderschau und Sonderschau". Sie dürfen nicht als Bundesschau bezeichnet werden.
Nach Vereinbarung des Europa-Verbandes dürfen Sonderschauen auf europäischer Ebene nicht die Bezeichnung "EUROPASCHAU" tragen. Hier sind die Bezeichnungen "EUROPA-SONDERSCHAU" oder "EUROPA-HAUPTSONDERSCHAU" zu verwenden.
29.01.12 MA
Sitzt der Ring bei Hähnen unter dem Sporn, wird die Bewertungsnote "o.B" nur dann vergeben, wenn das Tier in seiner natürlichen Bewegung behindert wird (also z.B. zeitweiliges oder dauerndes Humpeln). Lässt sich der Ring frei drehen, so ist der Sitz des Rings unter dem Sporn ohne Bedeutung.
05.02.12 MA
Bezüglich des Umgangs mit Journalisten, Reportern und Mitbürgern in Hinsicht auf Berichterstattung und Schauwesen sollte man als Ausgangspunkt das folgende Tierschutzgesetz in Betracht ziehen, welches aussagt:
"Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten wenn der Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder ungestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten."
05.02.12 MA
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